Pkw mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009

Für Pkw mit Erstzulassungsdatum bis zum 30. Juni 2009 sind neben dem Erstzulassungsdatum die folgenden Parameter entscheidend für die Besteuerung:
• Antriebsart (Otto-, Diesel-, Wankelmotor)
• Hubraum (in ccm)
• Emissionsschlüssel bzw. Emissionsklasse (Euro-Norm)
Die Schlüsselnummer befindet sich bei Fahrzeugscheinen im Feld 1. In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht sie im Feld 14.1. Jeweils die letzten beiden Ziffern sind relevant.

Steuertabelle für Pkw mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009

Emissions-
gruppe
Schlüssel-Nr. zu 1
5. und 6. Stelle
GeltungsdauerSteuersatz in Euro je angefangene 100 cm3
OttomotorDieselmotor
mit Partikelfilter
Dieselmotor
ohne
Partikelfilter 5)
Euro-3,
Euro-4,
3-Liter-Auto,
5-Liter-Auto
44-48,
53-70,
72-75,A0-Y0, ZA-ZF, ZY, ZZ
ab 01.01.2004
bis 30.06.2009
6,7515,4416,64
Euro-3 6),
5-Liter-Auto
49-52ab 01.01.2004
bis 30.06.2009
7,3616,0517,25
D3, D4,
3-Liter-Auto,
5-Liter-Auto
30-33,
36-43
ab 01.01.2004
bis 30.06.2009
6,7515,4416,64
Euro-2,
5-Liter-Auto
25, 26, 27, 35, 49, 50, 52, 71ab 01.01.2004
bis 30.06.2009
7,3616,0517,25
Euro-1 und
vergleichbare,
5-Liter-Auto
01, 02, 03 1),2),3),
04 3), 09 3), 11, 12,
13, 14, 16, 18, 21,
22, 28, 29, 34, 77
ab 01.01.2005
bis 30.06.2009
15,1327,3528,55
Euro-0: nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen10 3), 15 3), 17, 19,
20, 23, 24, 92
ab 01.01.2005
bis 30.06.2009
21,0733,2934,49
Euro-0: schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen03, 04, 05 4), 09ab 01.01.2005
bis 30.06.2009
25,3637,5838,78
übrige Pkw00, 05, 06, 07, 08,
10, 15, 88
ab 01.01.2001
bis 30.06.2009
25,3637,5838,78

1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.

2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3, muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu
§ 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

3) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart „OTTO/GKAT“ und die Schlüsselnummer „51“ eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.

4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm anerkannt wurden.

5)Für Dieselfahrzeuge, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind, erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 der jeweilige Kfz-Steuersatz um 1,20 € je 100 cm3 Hubraum.

6) Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.

Quelle: ZDK (alle Angaben ohne Gewähr)

Steuerersparnis
Beispiel
Euro 1D3Euro 2Ersparnis
4,0 L605,20€270,00€ 335,20 €
4,0 L605,20€ 294,40 €310,80 €

Hier geht es zum Kfz-Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums: Kfz-Steuerrechner